Art. 15 Überprüfung alter Stoffe
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Überprüfung und Beurteilung einzelner alter Stoffe.
² Die Anmeldestelle kann von den Herstellerinnen Abklärungen, Untersuchungen sowie Unterlagen für alte Stoffe verlangen, die:
a. auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit darstellen können; oder
b. im Rahmen internationaler Bestrebungen und Programme überprüft werden.
Art. 16 Risikobewertung
¹ Die Anmeldestelle ermittelt zusammen mit den Beurteilungsstellen die durch Stoffe oder Zubereitungen möglichen Gefährdungen (Risikobewertung). Zu diesem Zweck können von der Anmelderin zusätzliche Informationen und nötigenfalls die Durchführung weiterer Untersuchungen verlangt werden.
² Der Risikobewertung unterliegen:
a. neue Stoffe (Art. 9);
b. Stoffe und Zubereitungen, für die eine Zulassung erforderlich ist (Art. 10 und 11);
c. alte Stoffe, die nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b überprüft werden.
³ Gestützt auf die Risikobewertung kann die Anmeldestelle empfehlen oder anordnen, dass die Anmelderin Massnahmen zur Verminderung der Risiken trifft; sie hört die Anmelderin zuvor an.
⁴ Sind keine risikomindernden Massnahmen möglich oder lassen sich die Risiken mit solchen Massnahmen nicht hinreichend vermindern, so leiten die zuständigen Stellen die Anpassung der massgebenden Rechtsvorschriften ein.
⁵ Die Risikobewertung wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Überprüfung zudem periodisch.
Art. 17 Folgeinformationen
Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich benachrichtigen und ihr gegebenenfalls neue Unterlagen einreichen, wenn neue Erkenntnisse über den Stoff oder die Zubereitung bekannt geworden sind oder sich massgebende Sachverhalte wie Eigenschaften, Verwendungszweck oder hergestellte oder in Verkehr gebrachte Mengen erheblich verändert haben.
3. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen
Art. 18 Meldungen über Stoffe und Zubereitungen
¹ Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unterliegen, melden:
a. Name und Adresse der Herstellerin;
b. die wesentlichen Angaben zur Identität des Produktes;
c. die Einstufung und Kennzeichnung;
d. die einstufungsrelevanten Stoffe.
² Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn:
a. Angaben über sie wegen ihrer Eigenschaften oder der vorgesehenen Verwendung für die Risikoermittlung und die Prävention von geringer Bedeutung sind;
b. sie ausschliesslich an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden; oder
c. sie in geringen Mengen an einen begrenzten Verwenderkreis abgegeben werden.
³ Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist:
a. für bestimmte Stoffe und Zubereitungen die Meldung zusätzlicher Angaben vorschreiben, namentlich über deren Zusammensetzung;
b. die Meldepflicht ausdehnen auf nicht gefährliche Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten.
Art. 19 Stoffbezogene Vorschriften
¹ Der Bundesrat kann besondere Vorschriften erlassen:
a. für bestimmte Stoffe und Zubereitungen, welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können;