¹⁵² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 1. Juli 2021, Abs. 1, 2 , 4 und 6 in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 636 ; BBl 2020 3465 ).
¹⁵³ SR 311.0
¹⁵⁴ SR 321.0
¹⁵⁵ SR 142.31
¹⁵⁶ Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.
Art. 68 b ¹⁵⁷ Zuständige Behörde
¹ Der Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung nach Artikel 68 a Absätze 1 und 2 zwischen den Schengen-Staaten erfolgt über die Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS (SIRENE-Büro).
² Stellen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit¹⁵⁸ und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen oder im Inland verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden fest, dass eine von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige oder ein von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger ihrer oder seiner Pflicht zur Rückkehr nicht nachgekommen ist, so benachrichtigen sie das SIRENE-Büro.
³ Ist im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS eine Konsultation der zuständigen Behörden anderer Schengen-Staaten erforderlich, so erfolgt diese über das SIRENE-Büro.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 636 ; BBl 2020 3465 ).
¹⁵⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 68 c ¹⁵⁹ Ausreise und Rückkehrbestätigung
¹ Verlässt der oder die von einem anderen Schengen-Staat im SIS zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige den Schengen-Raum, so ist durch die zuständige Grenzkontrollbehörde zuhanden des SIRENE-Büros eine Rückkehrbestätigung auszustellen. Das SIRENE-Büro übermittelt die Bestätigung zwecks Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr im SIS an den ausschreibenden Schengen-Staat.
² Das SIRENE-Büro leitet Rückkehrbestätigungen von anderen Schengen-Staaten an die ausschreibende Behörde in der Schweiz weiter zwecks Löschung der Ausschreibung.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 636 ; BBl 2020 3465 ).
Art. 68 d ¹⁶⁰ von Schweizer Ausschreibungen im SIS
¹ Ausschreibungen nach Artikel 68 a Absatz 1 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald:
a. die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum aus einem anderen Schengen-Staat verlassen hat;
b. die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind; oder