§ 14 Fernmeldeanlagen
Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass für den Bahnbetrieb Fernmeldeanlagen einzurichten sind.
§ 15 Signale
(1) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass Signale aufzustellen sind; sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.
(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahnsignalordnung entsprechen.
(3)
1
Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne dass die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden.
2
Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muss mindestens betragen bei
Regelspur ... | 3,50 m, | |
Schmalspur | ohne | mit |
Rollfahrzeug | ||
von 1,00 m ... | 3,10 m | 3,80 m, |
von 0,75 m ... | 2,90 m | 3,80 m. |
(4) Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.