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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 14 Fernmeldeanlagen

    Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass für den Bahnbetrieb Fernmeldeanlagen einzurichten sind.

    § 15 Signale

    (1) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass Signale aufzustellen sind; sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.
    (2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahnsignalordnung entsprechen.
    (3)
    1
    Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne dass die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden.
    2
    Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muss mindestens betragen bei
    Regelspur ... 3,50 m,
    Schmalspur ohne mit
    Rollfahrzeug
    von 1,00 m ... 3,10 m 3,80 m,
    von 0,75 m ... 2,90 m 3,80 m.
    (4) Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.
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