Unterabschnitt 3 Ruhender Verkehr
§ 27 Liegeplätze
(1) Das Hinlegen von Fahrzeugen und sonstigen Schwimmkörpern ist verboten, soweit nicht die zuständige Behörde eine Genehmigung nach §§ 28 bis 30 Absatz 1 erteilt hat oder ein Fall des § 30 Absatz 2 vorliegt.
(2) Soll ein Fahrzeug oder ein sonstiger Schwimmkörper an einer privat betriebenen Kaianlage, sonstigen Umschlagsanlage oder Werft hingelegt werden, so darf von einer Genehmigung nur Gebrauch gemacht werden, soweit der jeweilige Kai-, sonstige Umschlags- oder Werftbetrieb zugestimmt hat.
§ 28 Liegeplatzgenehmigung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ist bei der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde eine Genehmigung für den Liegeplatz einzuholen.
(2)
1
Die Genehmigung für den Liegeplatz eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stunden vor der Ankunft unter Angabe von
1.
Schiffsname,
2.
Unterscheidungssignal und Flagge,
3.
Größe und Tiefgang,
4.
Schiffsmakler,
5.
Ankunftstag und -zeit sowie
6.
Anlaufreferenznummer
zu beantragen.
2
In den Fällen des § 27 Absatz 2 hat der jeweilige Kai-, sonstige Umschlags- oder Werftbetrieb die Genehmigung einzuholen.
(3)
1
Die Genehmigung ist widerruflich.
2
Sie kann insbesondere aus schifffahrtspolizeilichen Gründen oder zur Anpassung an die fortschreitende Verkehrsentwicklung widerrufen werden.
3
§ 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zuletzt geändert am 26. November 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 263), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(4)
1
Die Genehmigung kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.
2
Auflagen können nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.
(5) In den Fällen des § 29 darf eine Liegeplatzgenehmigung nicht erteilt werden.
§ 29 Wasserrechtliche Genehmigung
1
Bei der zuständigen Wasserbehörde ist eine Genehmigung nach § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 337, 380), in der jeweils geltenden Fassung einzuholen, soweit Gewässer als
1.
Betriebs- oder Vorhaltefläche für Lieger, schwimmende Anlagen, Hafengüterfahrzeuge oder schwimmende Geräte,
2.
Vorhaltefläche für Sport- oder Traditionsfahrzeuge oder
3.
Vorhaltefläche für Fahrzeuge ohne gültige Schiffspapiere
benutzt werden sollen.
2
Die Schifffahrtspolizeibehörde ist zu beteiligen.
§ 30 Allgemeine Genehmigung; weitere Vorschriften für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte
(1)
1
Die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde kann für Wasserfahrzeuge bestimmte Flächen als Liegeplätze allgemein genehmigen und deren Benutzung durch besondere Anordnung regeln.
2
§ 28 Absatz 3 findet Anwendung.
(2)
1
Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte dürfen an Seeschiffen und Seeschiffsliegeplätzen nur anlegen, wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
2
Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmenden Geräte den Einsatzplatz unverzüglich verlassen.
(3) Im Übrigen sind Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte so hinzulegen und zu befestigen, dass der Verkehr, insbesondere an Hafeneinfahrten, engen Fahrwasserstellen, Schleusen und Brückendurchfahrten nicht behindert wird.
§ 31 Ankern
(1)
1
Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ankern.
2
Das gilt nicht
1.
bei unmittelbar drohender Gefahr,
2.
außerhalb des Tonnenstrichs auf der Elbe und dem Köhlbrand,
3.
auf der Norderelbe oberhalb der Freihafenelbbrücke,
4.
auf der Süderelbe oberhalb der Brücke des 17. Juni,
5.