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    DE - Landesrecht Hamburg

    Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung in einem Hamburger Seniorenbeirat nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung - HmbSenMitwVO) Vom 26. März 2013

    Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung in einem Hamburger Seniorenbeirat nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung - HmbSenMitwVO) Vom 26. März 2013
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 470)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung in einem Hamburger Seniorenbeirat nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung - HmbSenMitwVO) vom 26. März 201301.04.2013
    Eingangsformel01.04.2013
    § 101.01.2019
    § 201.01.2019
    § 301.04.2013
    Auf Grund von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) wird verordnet:

    § 1

    (1) Die Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats und der Bezirks-Seniorenbeiräte, die nicht Vorstandsmitglieder sind oder eine Fachgruppe im Sinne von Absatz 3 leiten, erhalten je Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Gegenwertes von fünf 9-Uhr-Tageskarten des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) im Großbereich Hamburg. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 wird auch bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Landes-Seniorenbeirat und einem Bezirks-Seniorenbeirat nur einmal gewährt.
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