Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung in einem Hamburger Seniorenbeirat nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung - HmbSenMitwVO) Vom 26. März 2013
Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung in einem Hamburger Seniorenbeirat nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung - HmbSenMitwVO) Vom 26. März 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 470) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung in einem Hamburger Seniorenbeirat nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung - HmbSenMitwVO) vom 26. März 2013 | 01.04.2013 |
Eingangsformel | 01.04.2013 |
§ 1 | 01.01.2019 |
§ 2 | 01.01.2019 |
§ 3 | 01.04.2013 |
Auf Grund von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats und der Bezirks-Seniorenbeiräte, die nicht Vorstandsmitglieder sind oder eine Fachgruppe im Sinne von Absatz 3 leiten, erhalten je Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Gegenwertes von fünf 9-Uhr-Tageskarten des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) im Großbereich Hamburg. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 wird auch bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Landes-Seniorenbeirat und einem Bezirks-Seniorenbeirat nur einmal gewährt.