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    SGB IX-SchVO
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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 6 Amtsführung

    (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. § 1 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen entsprechend.
    (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen.
    (3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert sind, werden auch in bereits laufenden Schiedsverfahren durch ihre Stellvertretungen wahrgenommen.

    § 7 Abberufung

    (1) Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen gemeinsam aus wichtigem Grund abberufen werden. Darüber hinaus können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund von der Aufsichtsbehörde abberufen werden. Antrag und Entscheidung sind zu begründen. Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung und die beteiligten Organisationen sind vor der Entscheidung über die Abberufung von der Aufsichtsbehörde anzuhören.
    (2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen von der Entscheidung über die Abberufung.
    (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung über die Abberufung von der Organisation anzuhören, die die betroffene Person bestellt hat. Wurde die betroffene Person nach § 4 Absatz 3 von der Aufsichtsbehörde bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam. Die Abberufung ist der Person, deren Stellvertretung und der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

    § 8 Amtsniederlegung

    (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
    (2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen von der Niederlegung des Amtes.
    (3) Die beteiligten Organisationen benennen unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Mit der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers endet die Mitgliedschaft des bisherigen Mitglieds.

    § 9 Beteiligung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

    (1) Die durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 SGB IX wird an den Schiedsverfahren beteiligt.
    (2) Sie benennt dafür gegenüber der Geschäftsstelle eine Vertretung und bis zu drei Stellvertretungen. Diese werden für unbestimmte Zeit bestellt. Sie können jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen werden. Die Vertretung und die Stellvertretungen können ihrerseits ihr Amt jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
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