Auf Grund von § 19 a des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nummer L 194 Seite 34) sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nummer L 271 Seite 44).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) ¹Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. ²Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.
§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne von § 2 Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
-
vorher gemäß Artikel 2 der Richtlinie 75/440/EWG einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A3 zugeordnet worden sind und
-
den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.
§ 4 Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,
1.
wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
2.
für die in der Anlage mit »(0)« gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
3.
wenn die in der Anlage festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
4.
bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage mit »
***
« gekennzeichneten Parameter.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. März 1997.
Anlage
Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwasser