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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 105 Feststellung der Eigentumsgrenzen

    (1) Soweit sich die Eigentumsgrenzen an Gewässern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 8, 12, 17 und 205 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung S. 53) bestimmen, werden sie von der Wasserbehörde nach diesen Vorschriften festgestellt.
    (2) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.

    § 106 Grenzfeststellungsplan und Bestandsverzeichnis

    (1) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, sind für die Gewässer oder Teile von Gewässern Grenzfeststellungspläne und Bestandsverzeichnisse aufzustellen.
    (2) In den Plänen und in den Verzeichnissen sind die Eigentümer des Gewässers und der angrenzenden Grundstücke sowie die Bezeichnungen nach dem Liegenschaftskataster anzugeben.

    § 107 Öffentliche Auslegung

    (1)
    1
    Der Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis sind einen Monat öffentlich auszulegen.
    2
    Zeit und Ort der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Einwendungen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde erhoben werden können.
    (2)
    1
    Die Eigentümer der Gewässer und der angrenzenden Grundstücke sind auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger schriftlich hinzuweisen.
    2
    Anstelle des schriftlichen Hinweises ist die öffentliche Zustellung (§ 1 des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 - Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20102-a -) in Verbindung mit § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 - BGBl. I S. 379) zulässig.

    § 108 Entscheidung über Einwendungen

    Die Wasserbehörde hat über Einwendungen zu entscheiden, wenn diese nicht erledigt worden sind.

    § 109 Rechtskraft

    (1) Sind keine Einwendungen erhoben oder sind sie erledigt worden, so stellt die Wasserbehörde den Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis mit Rechtskraft fest.
    (2)
    1
    Sind Einwendungen bis zum Ablauf der Auslegungsfrist nicht erledigt worden, so kann die Wasserbehörde den Plan und das Bestandsverzeichnis insoweit mit Rechtskraft feststellen, als Grundstücke von den Einwendungen nicht betroffen werden.
    2
    Für die übrigen Grundstücke ist das nachzuholen, wenn die Einwendungen erledigt sind.

    § 110 Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs

    (1) Nach Feststellung des Grenzfeststellungsplans und des Bestandsverzeichnisses ist das Liegenschaftskataster fortzuführen.
    (2) Die Wasserbehörde übersendet dem Grundbuchamt unverzüglich einen mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Auszug aus dem Plan und dem Bestandsverzeichnis.
    (3) Soweit Gewässer oder Gewässeranteile bereits im Grundbuch eingetragen sind, ist das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Amts wegen zu berichtigen.

    Abschnitt II Alte Rechte, alte Befugnisse und andere alte Benutzungen

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