§ 70 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0
(1) Betriebsmittel, die mit offener oder eingeschlossener Flamme arbeiten, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht verwendet werden. Das Gleiche gilt für Betriebsmittel, bei deren Gebrauch Funken auftreten können, auch wenn mit Funkenbildung nur bei seltenen Betriebsstörungen zu rechnen ist.
(2) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nur verwendet werden, wenn die Betriebsmittel hierfür geeignet sind.
(3) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 nur zu Reinigungs- oder Inertisierungszwecken eingeleitet werden. Dabei darf die Gastemperatur 80 vom Hundert der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, mit der die Gase in Berührung kommen, nicht überschreiten. Bei Gasen aus Flammenreaktionen muss gewährleistet sein, dass mitgerissene Funken nicht in den explosionsgefährdeten Bereich gelangen können.
(4) Zwischen den elektrisch leitfähigen, betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Einrichtungsteilen ist durch besondere Maßnahmen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials vorzunehmen. Das gilt auch für nachträglich oder nur vorübergehend in den explosionsgefährdeten Bereich eingebrachte Betriebsmittel, zum Beispiel Belüftungs- oder Saugrohre in Tanks.
(5) Es ist Vorsorge zu treffen, dass elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, vermieden werden.
§ 71 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1
(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 nicht verwendet werden.
(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, 80 vom Hundert der Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. Zur Verbrennung benötigte Luft darf aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht angesaugt werden. Aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 darf die zur Verbrennung benötigte Luft nur angesaugt werden, wenn die Ansaugleitung druckfest und rückschlagsicher ist.
(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz 2 genannte Oberflächentemperatur nicht überschritten wird.
(4) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 nur eingeleitet werden, wenn ihre Temperatur unter der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre liegt, mit der die Gase in Berührung kommen, und wenn sichergestellt ist, dass mitgerissene Funken aus Flammenreaktionen nicht in die explosionsgefährdeten Bereiche gelangen können.
(5) Im Übrigen gilt § 70 Absätze 4 und 5 entsprechend. Bei Einrichtungsteilen, die elektrischen Betriebsmitteln nicht unmittelbar benachbart sind, kann auf besondere Maßnahmen nach § 70 Absatz 4 Satz 1 verzichtet werden, wenn ein ausreichender Potentialausgleich durch stark vermaschte elektrisch leitfähige Einrichtungsteile, wie Rohrnetze oder ausgedehnte Erdungsanlagen, gewährleistet ist.
§ 72 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2
(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 nicht verwendet werden.