Auf Grund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938) wird verordnet:
§ 1
(1) Für die baupflegerische Gestaltung der Palmaille dient der auf der Südseite auf den Grundstücken Nr. 47, 49, 51, 53, 55, 57, 59, 61, 63, 65 und auf der Nordseite auf den Grundstücken Nr. 100, 102, 104, 106, 108, 112- 114, 116, 118, 120, 122, 124 noch erhaltene historische Teil als architektonischer Maßstab.
(2) Der westliche Teil der Palmaille mit den auf der Nordseite gelegenen Grundstücken Nr. 29 bis 83, zusammen mit der Grünanlage sowie den Grundstücken Nr. 60 bis 132, ist bei der Errichtung von baulichen Anlagen als eine bauliche Einheit zu betrachten.
(3) Für die baulichen Anlagen an der Palmaille wird gefordert:
a)
3geschossige Bauweise mit einer Traufhöhe von 10,50 m,
b)
Dachneigung 35°,
c)
keine Dachauf- oder -ausbauten,
d)
keine Errichtung von Staffelgeschossen,
e)
Fassaden in einheitlich hellem Putz oder in hellem Naturstein.
§ 2
1
Die Anbringung von Werbemitteln und Lichtzeichen ist unzulässig.
2
Ausgenommen sind nicht leuchtende und nicht angestrahlte Firmenbezeichnungen, sofern diese Bezeichnungen in einheitlichen, plastischen Goldbuchstaben in Antiquaschrift nicht höher als bis zur Fensterbrüstung des zweiten Obergeschosses angebracht werden.
3
Die Höhe der Buchstaben darf 40 cm nicht überschreiten.
§ 3
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen.