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    DE - Landesrecht Hamburg
    Sie können anstelle einer Entschädigung in Geld vom Träger des Vorhabens die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
    3
    Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an den Flächen bei der örtlich zuständigen Enteignungsbehörde stellen.
    (3)
    1
    In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu.
    2
    Die §§ 504 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

    § 5 Planfeststellungsverfahren

    (1) Nachdem der Träger des Vorhabens die vollständigen Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren bei der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde eingereicht hat, veranlasst die Behörde innerhalb eines Monats die Einholung von Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern des Landes Schleswig-Holstein, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, sowie im Bezirksamt Altona der Freien und Hansestadt Hamburg.
    (2) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf.
    (3)
    1
    Die Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein sowie das Bezirksamt Altona der Freien und Hansestadt Hamburg legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus.
    2
    Sie machen die Auslegung vorher örtlich bekannt.
    (4) Die Erörterung nach § 73 Absatz 6 VwVfG hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
    (5)
    1
    Bei der Änderung von Betriebsanlagen des Linearbeschleunigers kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 VwVfG und des § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG abgesehen werden.
    2
    Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwenderinnen und Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    (6)
    1
    Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden und nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind ausgeschlossen.
    2
    Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen.
    3
    Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden dürfen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

    § 6 Planfeststellungsbeschluss

    (1)
    1
    Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
    2
    Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt.
    (2) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des VwVfG bleiben im Übrigen unberührt.
    (3) Die Rechtswirkungen des § 75 Absatz 1 Satz 1 VwVfG gelten auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.
    (4)
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