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    DE - Landesrecht Hamburg
    (6) Die Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

    Zweiter Abschnitt Abwehrender Katastrophenschutz

    § 14 Grundsatz

    (1) Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der geltenden Gesetze die für die wirksame Bekämpfung der Katastrophen notwendigen Maßnahmen.
    (2) Eintritt und Ende der Katastrophe stellt die Katastrophenschutzbehörde fest.

    § 15 Weisungsrecht

    (1) Bei Katastrophen unterstehen die mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen (§§ 4 bis 9), die freiwilligen Helfer (§ 10), die Kräfte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 11) und die zu Hilfeleistungen herangezogenen Personen (§ 16) den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde, von der sie eingesetzt werden.
    (2) Das Gleiche gilt für die von Bund, Ländern, Kreisen, Gemeinden und anderen Staaten auf Anforderung oder auf Grund einer Vereinbarung bereitgestellten Kräfte und Einrichtungen (§ 12).

    § 16 Hilfeleistungspflichten

    (1)
    1
    Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen innerhalb und außerhalb Hamburgs mit ihren innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Vermögensgegenständen zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Absatz 1 sowie nach Maßgabe der
    §§ 3 Absätze 1 und 6 und 4 Absätze 2 und 3 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzblatt I Seite 1769) heranziehen.
    2
    Ist zur Bekämpfung einer Katastrophe der Einsatz von Personen mit einer besonderen Ausbildung oder mit Spezialkenntnissen erforderlich, so können die Katastrophenschutzbehörden jede im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wohnhafte volljährige Person mit dieser Ausbildung oder diesen Kenntnissen bis zu einer Dauer von drei Tagen innerhalb eines Monats zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz in Anspruch nehmen, soweit die Katastrophenschutzbehörden nicht über ausreichende Kräfte verfügen.
    (2)
    1
    Bei Gefahr im Verzug dürfen Sachen im Wege unmittelbarer Ausführung in Anspruch genommen werden.
    2
    Die Katastrophenschutzbehörde hat den Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Inanspruchnahme in seiner Abwesenheit erfolgt und ihm hierdurch Nachteile entstehen.
    (3) Hilfeleistungen kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.
    (4) Die §§ 23 bis 25 finden auf zur Hilfeleistung herangezogene Personen entsprechende Anwendung.
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