§ 1 Geltungsbereich
Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Pflanzenschutzamtes Hamburg werden Verwaltungsgebühren nach den §§ 2 und 3 und nach der Anlage sowie besondere Auslagen erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 2 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
(1) Bei Leistungen nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.7.4, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 4.6, 4.6.3.2, 4.6.3.3, 4.9.1, 4.9.2, 4.9.3, 4.9.4 und 4.13 der Anlage und bei Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, wird für jede im Interesse der nachgesuchten Leistung aufgewendete angefangene Arbeitsviertelstunde eine Gebühr von 13,50 Euro erhoben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 erhöht sich, wenn die Leistung
1.
montags bis freitags in der Zeit von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr oder an einem Sonnabend vorgenommen wird, um 75 vom Hundert oder
2.
Sonn- oder Feiertags vorgenommen wird, um 100 vom Hundert.
(3) Soweit die Erstellung eines Gutachtens nach Absatz 1 Leistungen erfordert, die in der Anlage aufgeführt sind, werden die in der Anlage genannten Gebühren zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben.
§ 3 Pauschgebühren
Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen können im Einzelfall Pauschgebühren festgesetzt werden.
§ 4 Besondere Auslagen
Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
1.
Kosten, die durch verbrauchtes Material (außerhalb der Leistungen nach der Anlage) entstehen,
2.
die Sachkosten der Amtshandlungen nach § 2, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 2 abgegolten werden,
3.
Kosten des Transports von Waren, Untersuchungsgeräten und anderen Gegenständen.
§ 5 Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt und die Amtliche Pflanzenbeschau vom 1. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 243) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.