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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 64 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

    (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
    1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
    a) Namen und Vornamen,
    b) Geburtsdatum und
    c) Geburtsort und
    2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
    (2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
    (3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung.
    (4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.

    § 65 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

    (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten aus oder führt diese Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaats dieser dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
    (2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistenden Person folgende Informationen darüber anzufordern,
    1. ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist und
    2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
    (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde:
    1. alle Informationen darüber, dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten in Deutschland rechtmäßig ist,
    2. alle Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person und
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