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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbesondere durch das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
    (4) Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären und
    1. darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht aushändigen oder
    2. hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungszeugnis für ungültig zu erklären und das Befähigungszeugnis zurückzufordern.
    Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.

    § 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen

    (1) Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewertet. Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag, der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. Ein bestandener Prüfungsteil ist – beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – zwei Jahre gültig. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.
    (2) Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. Eine Prüfung, bei der die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.
    (3) Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung sowie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet die Prüfungskommission. Musterantworten dienen der Prüfungskommission als Orientierung.
    (4) Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden, wenn der Prüfling
    1. die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen für die dort genannten Kategorien erreicht hat und
    2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
    Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn der Prüfling
    1. 70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat und
    2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
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