(5) Aus dem Nationalparkplan entwickelt das Nationalparkamt jährlich einen Maßnahmenplan für das jeweilige Folgejahr. Er legt die Maßnahmen im Nationalpark fest, die zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks (§ 4) durchgeführt werden sollen. Der Maßnahmenplan ist öffentlich bekannt zu machen; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Wegeplan
(1) Der Wegeplan dient der Umsetzung des in § 4 genannten Zwecks und der Besucherlenkung im Nationalpark. Er weist die Wege im Nationalpark aus, insbesondere die Wald-, Wander-, Rad- und Reitwege sowie Loipen, um den Besucherinnen und Besuchern Naturbeobachtung, Naturerleben sowie Erholung zu ermöglichen.
(2) Der Wegeplan bestimmt den beabsichtigten Aus-, Neu- und Rückbau, die Nutzung, Unterhaltung und Aufgabe von Wegen, sowie die dazu notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Umsetzung der Barrierefreiheit. Bei der Planung und Umsetzung des Wegeplans sollen auch große, von Wegen unzerschnittene Bereiche in der Naturzone ausgewiesen werden, insbesondere in naturschutzfachlich besonders wertvollen Gebieten, die ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben.
(3) § 6 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Waldentwicklung und -schutz, Wildtierregulierung
(1) Walderhaltungs- und Waldentwicklungsmaßnahmen im Nationalpark dienen vorrangig dem Zweck des Nationalparks (§ 4). Für das Gebiet des Nationalparks in Rheinland-Pfalz entfallen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach Teil 2 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 790-1, und für das Gebiet des Nationalparks im Saarland entfallen für die Staatswaldflächen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach dem Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. S. 268), jeweils soweit sie dem Zweck des Nationalparks entgegenstehen. Die in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelten mittelfristigen Betriebspläne und jährlichen Wirtschaftspläne im Land Rheinland-Pfalz und die periodischen Betriebspläne und jährlichen Wirtschaftspläne für die Staatswaldflächen im Saarland sind auf die Ziele des Nationalparks (§ 4) auszurichten und sind Bestandteil des Nationalparkplans (§ 6). Das rheinland-pfälzische Gebiet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstamtsbezirk und wird dem Nationalparkamt zugeordnet. Das saarländische Gebiet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstrevier und wird ebenfalls dem Nationalparkamt zugeordnet.
(2) In einem bis zu 1 000 Meter breiten im Nationalparkgebiet gelegenen Randbereich des Nationalparkgebiets trifft das Nationalparkamt die zum Schutz des angrenzenden Waldes im Einzelfall erforderlichen Waldschutzmaßnahmen. Die Abgrenzung des Randbereichs wird unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung des angrenzenden Waldes im Nationalparkplan (§ 6) festgelegt.