§ 31 Vertreterversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann in der Hauptsatzung beschließen, dass an ihre Stelle die Vertreterversammlung tritt.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sowie die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.
(4) Die Vorschriften über Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nach § 30 gelten für die Vertreterversammlung entsprechend.
§ 32 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stellvertreterin (Vizepräsidentin) oder dem Stellvertreter (Vizepräsidenten), der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand abweichend von Satz 1 zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und zwei weitere Mitglieder angehören. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder des Vorstands müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass dieser für die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Kommt eine Wahl des Vorstandes in der Zusammensetzung nach Abs. 1 nicht im ersten Wahlgang zustande, so ist die Wahl einmal zu wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung kein Vorstand gemäß Abs. 1 gewählt, so wählen Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder die ihrem Bereich zugehörigen Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Hessen. Er ist insbesondere zuständig für die nach diesem Gesetz und weiterer Rechtsvorschriften durchzuführenden
1.
Auskunfts-, Anerkennungs-, Eintragungs-, Feststellungs-, Löschungs- und Zuerkennungsverfahren,
2.
Berufsverzeichnisse, Listen und Register,
3.
Erklärungen der Unbedenklichkeit einer in der Bezeichnung, Geschäftsbezeichnung oder Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung,
4.
Überwachungen der Einhaltung der Obliegenheiten und Berufspflichten,
5.
Prüfung und Ausstellung der für die Berufsausübung erforderlichen oder beantragten Nachweise,
6.
Anerkennungen von Fortbildungsveranstaltungen und
7.
Ordnungswidrigkeitsverfahren.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Ingenieurkammer Hessen gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Ingenieurkammer Hessen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
(6) Für die laufenden Geschäfte hat der Vorstand eine Geschäftsstelle einzurichten und dieser die Erledigung der laufenden Geschäfte und Aufgaben nach Abs. 4 zu übertragen. Einzelne Geschäfte können auch einer anderen Stelle übertragen werden. Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Präsidentin oder der Präsident, im Fall deren oder dessen Verhinderung oder Auftrags deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Weiteres zur Aufgabenwahrnehmung und Besetzung ist durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu bestimmen.