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    DE - Landesrecht Hessen
    (5) Die Zahl der Übernachtungen von Kurgästen, die Kurbeiträge pauschal entrichten, wird ermittelt, indem der Preis der Pauschale durch den Tagesgrundpreis des Kurbeitrages geteilt und mit 1,33 vervielfältigt wird. Tagesgrundpreis ist der in der kommunalen Beitragssatzung festgelegte Kurbeitrag eines Erwachsenen pro Tag ohne Ermäßigungen. Bei saisonal unterschiedlichen Beitragshöhen entspricht der Tagesgrundpreis dem gewichteten Mittelwert der Tagesgrundpreise.
    (6) Als Reha-Betten gelten Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die in den Gemeindeteilen liegen, die im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt sind. Nicht zu berücksichtigen sind Betten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Akutbetten in den Rehabilitationseinrichtungen.

    § 28 Fälligkeit der Besonderen Finanzzuweisungen und Abschlagszahlungen

    (1) Die Besonderen Finanzzuweisungen nach § 43 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden je zur Hälfte im Juni und im Oktober fällig. Die Besonderen Finanzzuweisungen nach § 44 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden je zur Hälfte im März und im August fällig. Wurden die Besonderen Finanzzuweisungen vorläufig festgesetzt, gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
    (2) Bis zur erstmaligen Festsetzung können zu den Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen entrichtet werden. Die Höhe der Abschläge richtet sich grundsätzlich nach der letzten Festsetzung. Für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Festsetzung gegenüber den Abschlagszahlungen ergeben, gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
    (3) Ergibt sich nach Abs. 1 oder 2 für die Gemeinde oder den Landkreis ein Rückzahlungsbetrag, kann dieser auch zu gleichen Teilen mit den noch ausstehenden Allgemeinen Finanzzuweisungen verrechnet werden.

    § 29 Sonderregelung für Zuweisungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Das Ministerium der Finanzen kann bei Besonderen Finanzzuweisungen sowie Zuweisungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie, die aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482) finanziert werden oder für die von dritter Seite Mittel bereitgestellt werden, von den Regelungen dieses Abschnitts abweichen.

    Dritter Abschnitt Berechnung und Zahlung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

    § 30 Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden und Mittelzentren im Ländlichen Raum

    (1) Kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum im Sinne des § 46 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes erhalten von den im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Investitionspauschalen jeweils einen Anteil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die ihnen für das Ausgleichsjahr gewährten Schlüsselzuweisungen nach § 17 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes im Verhältnis zur Summe der Schlüsselzuweisungen aller zu berücksichtigenden Gemeinden stehen.
    (2) Die jährliche Zuweisung aus der Investitionspauschale für den Ländlichen Raum beträgt für die einzelne Gemeinde höchstens 450 000 Euro.
    (3) Die Investitionspauschalen werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages im Februar, April, Juni und Oktober gezahlt.
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