Vorherige Seite
    AGGVG
    1 - 23 - 4
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht RLP

    Erster Abschnitt Gerichte

    § 1 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

    § 2 Geschäftsverteilung, Vertretung und Besetzung

    Auf Angelegenheiten, für welche die Landesgesetze maßgebend sind, finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, über die Vertretung der Richter und über die Besetzung der Gerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.

    § 3 Berufung der Vertrauenspersonen

    Für die Vertrauenspersonen zur Wahl der Schöffen (§ 40 Abs. 3 GVG) gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.

    § 4

    (aufgehoben)

    § 5 Zuständigkeit der Landgerichte

    Für die in § 71 Abs. 3 GVG bezeichneten Ansprüche sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

    § 6 Legalisation

    Für die Beglaubigung von Unterschriften zum Zwecke der Legalisation von in Rheinland-Pfalz ausgestellten Urkunden der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie von sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz sind der Präsident des Landgerichts und die von ihm hierfür bestimmten Vertreter zuständig.

    Zweiter Abschnitt Geschäftsstellen

    § 7

    (aufgehoben)

    § 8 Aufgaben

    (1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschreiben die Ausfertigungen und versehen sie mit dem Dienstsiegel, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
    (2) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Familien- oder Betreuungsgericht einzureichen sind. Sie sollen diese Aufgaben nur auf Anordnung des Richters oder des Rechtspflegers wahrnehmen.
    (3) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Absatz 2 soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Wert des Vermögens ohne Abzug der Schulden den Betrag von 5000 EUR nicht oder nicht erheblich übersteigt. Die Anordnung kann aufgehoben werden, wenn sich bei der Inventaraufnahme ein erheblich höherer Wert herausstellt.

    Dritter Abschnitt Gerichtsvollzieher

    § 9 Landesrechtliche Zuständigkeiten

    (1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
    1.
    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
    2.
    (aufgehoben)
    3.
    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
    4.
    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten,
    5.
    alle Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen, welche die Gerichte oder gerichtlichen Behörden nach Maßgabe der ergehenden Bestimmungen ihnen auftragen, vorzunehmen,
    6.
    Vermögensverzeichnisse, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Familien- oder Betreuungsgericht einzureichen sind, aufzunehmen oder bei der Aufnahme mitzuwirken,
    7.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren