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    DE - Landesrecht RLP

    § 12 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

    (1) Ist der Lehrer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine von dem Lehrer nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
    (2) Der Lehrer kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
    (3) Erscheint der Lehrer ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem Prüfungstermin, verweigert er eine Prüfungsleistung oder tritt er ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

    § 13 Ordnungsverstöße

    (1) Versucht der Lehrer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann er im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Lehrer von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
    (2) Verstößt der Lehrer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. In schweren Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Lehrer von der weiteren Teilnahme an den Lehrproben oder der mündlichen Prüfung mit der Maßgabe, daß diese Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten ist, oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung mit der Maßgabe, daß diese Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt, ausschließen.
    (3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Präsident des Landesprüfungsamtes auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

    § 14 Zeugnis

    (1) Hat der Lehrer die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis mit der Gesamtnote. Das Zeugnis ist vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen. Ausstellungsdatum ist der Tag der mündlichen Prüfung.
    (2) Hat der Lehrer die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Lehrer die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit.

    § 15 Wiederholung der Prüfung

    (1) Hat der Lehrer die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, nach welcher Frist die Wiederholung frühestens möglich ist. Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen.
    (2) Bei der Wiederholungsprüfung können einzelne Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet werden. Die Entscheidung darüber, ob und welche Prüfungsleistungen angerechnet werden, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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