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    DE - Landesrecht RLP
    (5) Die örtlich zuständige obere Landesplanungsbehörde nimmt die Verwaltungsaufgaben der Planungsgemeinschaft unentgeltlich wahr, insbesondere stellt sie die Entwürfe für die regionalen Raumordnungspläne sowie deren Änderung her. Erstreckt sich eine Planungsgemeinschaft auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde für die Aufgabe nach Satz 1 zuständig ist. Bei den oberen Landesplanungsbehörden werden leitende Planerinnen und Planer für die Regionen bestellt; die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Regionalvorstand der Planungsgemeinschaft. Wenn die örtlich zuständige obere Landesplanungsbehörde ihren Sitz nicht im Gebiet der Region hat, kann die regionale Planungsgemeinschaft ihre Geschäftsstelle auch an einem Ort im Gebiet der Region einrichten.
    (6) Die oberste Landesplanungsbehörde gewährt den Planungsgemeinschaften angemessene Zuwendungen.
    (7) Unbeschadet des § 13 Abs. 5 können die Planungsgemeinschaften oder einer Planungsgemeinschaft angehörende kreisfreie Städte oder Landkreise in Fragen der Regionalplanung über die Landes- und Staatsgrenzen hinaus mit den dortigen Trägern dieser Planung zusammenarbeiten.

    § 15 Rechtsform der Planungsgemeinschaften

    (1) Die Planungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes über Zweckverbände sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes keine Regelung treffen. Die Satzung der Planungsgemeinschaft kann von § 6 Abs. 2 bis 4 und § 8 des Zweckverbandsgesetzes sowie von den nach § 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes sinngemäß geltenden § 15 Abs. 1 bis 3 und §§ 27, 34, 35, 37 und 39 der Gemeindeordnung abweichende Regelungen treffen.
    (2) Organe der Planungsgemeinschaft sind die Regionalvertretung und der Regionalvorstand.
    (3) Die Regionalvertretung besteht aus:
    1.
    den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern sowie den Landrätinnen und Landräten der Mitglieder nach § 14 Abs. 1 oder deren allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern,
    2.
    mindestens zwei und höchstens zehn weiteren Personen, die von einem jeden Mitglied der Planungsgemeinschaft, das Gebietskörperschaft ist, je nach der Einwohnerzahl seines zur Region gehörenden Gebiets entsandt werden; diese Mitglieder der Regionalvertretung und die sie vertretenden Mitglieder werden von den Stadträten und Kreistagen in entsprechender Anwendung des § 45 der Gemeindeordnung und des § 39 der Landkreisordnung gewählt; der Kreistag wählt mindestens die Hälfte der zu entsendenden Mitglieder und der sie vertretenden Mitglieder aus Vorschlägen der Vertretungsorgane der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden,
    3.
    je einem die Mitglieder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 vertretenden Mitglied.
    Es ist anzustreben, dass Frauen und Männer in der Regionalvertretung in gleicher Zahl vertreten sind.
    (4) Die Regionalvertretung wählt aus ihrer Mitte den Regionalvorstand. Er besteht mindestens zu einem Drittel aus Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2.
    (5) Die Satzung der Planungsgemeinschaft wird durch die Mitglieder nach § 14 Abs. 1 beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde.
    (6) Die Planungsgemeinschaften können für fachlich oder räumlich begrenzte Planungsaufgaben Ausschüsse bilden.
    (7) Die Planungsgemeinschaften können von ihren Mitgliedern Umlagen, von den Mitgliedern, die nicht Gebietskörperschaften sind, Beiträge erheben.
    (8) Die oberen Landesplanungsbehörden üben die Aufsicht über die Planungsgemeinschaften aus. Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Erstreckt sich eine Planungsgemeinschaft auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde zuständig ist.
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