§ 10 Prüfungsleistungen, Prüfungstermine
(1) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt und umfasst Aufsichtsarbeiten sowie ein Kolloquium zur Berufspraxis aus den Fachgebieten, in denen nach dem Bescheid der Schulbehörde gemäß § 10 Abs. 1 BQFGRP wesentliche fachwissenschaftliche, fachpraktische, fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Unterschiede festgestellt wurden. Eine Prüfung in einer Fremdsprache findet nicht statt.
(2) Die Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit beträgt zwei bis vier Zeitstunden. Das Kolloquium dauert in der Regel 20 Minuten und wird als Einzelprüfung durchgeführt. In dem Kolloquium soll festgestellt werden, ob der Prüfling in der Lage ist, den Beruf Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin oder Heilpädagoge praktisch auszuüben.
§ 11 Beurteilung
(1) Im Anschluss an das Kolloquium berät und beurteilt der Prüfungsausschuss, ob der Prüfling fähig ist, den Beruf Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin oder Heilpädagoge auszuüben. Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |