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    DE - Landesrecht Hessen

    § 6 Ausbildungsdauer für den mittleren und gehobenen Werkfeuerwehrdienst

    (1) Die Ausbildungsdauer für den mittleren Werkfeuerwehrdienst beträgt achtzehn Monate, für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst weitere sechs Monate und für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst 24 Monate. Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer öffentlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers von der Leitung der Werkfeuerwehr nach Anhörung der Gesamtausbildungsleitung auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, im mittleren Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu sechs Monaten, im gehobenen Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu zwölf Monaten, angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, im mittleren Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu drei Monaten, im gehobenen Werkfeuerwehrdienst höchstens bis zu vier Monaten, angerechnet werden. Insgesamt dürfen im mittleren Werkfeuerwehrdienst nicht mehr als sechs Monate und im gehobenen Werkfeuerwehrdienst nicht mehr als zwölf Monate angerechnet werden.
    (2) Der Ausbildungsbetrieb kann die Ausbildung im Einzelfall verlängern, wenn sie wegen
    1.
    einer Erkrankung,
    2.
    eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
    3.
    einer Elternzeit,
    4.
    der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
    5.
    anderer zwingender Gründe
    unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung der Ausbildung nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann die Ausbildung verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung oder zur Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu diesen Prüfungen erfolgen konnte.

    § 6a Erholungsurlaub während der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst

    Der Erholungsurlaub ist außerhalb der Lehrgangszeit und so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

    § 7 Bewertung der Leistungen

    (1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
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