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    DE - Landesrecht RLP

    Zweiter Abschnitt Nähere Bestimmung der übergehenden Aufgaben und Einrichtungen

    § 4 Brandschutz und Technische Hilfe

    Dem Brandschutz und der Technischen Hilfe dienen alle Gegenstände, die zur Erfüllung der den Gemeinden nach dem Landesgesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfe obliegenden Aufgaben bestimmt sind.

    § 5 Zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen

    (1) Zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen sind öffentliche Einrichtungen von Ortsgemeinden, die Zwecken des Sports, des Spiels oder der Freizeitgestaltung dienen und die nach ihrer Planung oder nach Standort, Umfang und Ausstattung nicht nur für die Benutzung durch die Einwohner der Ortsgemeinde des Standortes, sondern auch für die Einwohner der Mehrheit der übrigen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde bestimmt und geeignet sind; dazu gehören insbesondere Hallenbäder, Freibäder, Sporthallen sowie Sportplätze mit ausgebauten leichtathletischen Anlagen. Schulsportanlagen und Einrichtungen, die vorwiegend Kurzwecken dienen, gehören nicht zu den zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Sinne des Satzes 1.
    (2) In jeder Verbandsgemeinde soll grundsätzlich nur eine zentrale Anlage der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Verbandsgemeinde übergehen. Aus besonderen Gründen, insbesondere bei großen Entfernungen, können auch mehrere Einrichtungen der gleichen Art von Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde übergehen.

    § 6 Überörtliche Sozialeinrichtungen

    (1) Überörtliche Sozialeinrichtungen sind Sozialstationen, Altenheime, Altenpflegeheime, Jugendheime, Unterkünfte für Obdachlose und Nichtsesshafte oder zu ähnlichen Zwecken bestimmte und geeignete Einrichtungen, die bisher von einer Ortsgemeinde getragen worden sind, die aber nach ihrer Planung oder nach Standort, Umfang und Ausstattung nicht nur für die Einwohner dieser Ortsgemeinde, sondern auch für die Einwohner der Mehrheit der Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde bestimmt und geeignet sind.
    (2) In jeder Verbandsgemeinde soll jeweils nur eine Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art auf die Verbandsgemeinde übergehen. Als Träger für Sozialstationen sollen bei Bedarf Zweckverbände mit benachbarten Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden gebildet werden.
    (3) Soweit freigemeinnützige Träger Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 errichten oder unterhalten, ist anstelle der Ortsgemeinden ab 1. Januar 1975 die Verbandsgemeinde für deren Förderung zuständig. Die Förderung durch die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

    § 7 Wasserversorgung

    Der Wasserversorgung dienen alle Gegenstände der Ortsgemeinden zur öffentlichen Versorgung mit Trink- und Brauchwasser, die am 31. Dezember 1974 von Ortsgemeinden betrieben und unterhalten werden.

    § 8 Abwasserbeseitigung

    Der Abwasserbeseitigung dienen alle Gegenstände der Ortsgemeinden, die am 31. Dezember 1974 zur Ableitung und Reinigung von Abwasser oder Niederschlagswasser als öffentliche Einrichtungen bestimmt sind.
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