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    GrSchulO RP 2008
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    DE - Landesrecht RLP
    (2) Den Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe können die Eltern oder die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den Eltern stellen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
    (3) Die Schülerinnen und Schüler sollen in der aufnehmenden Klasse anhand eines individuellen Förderplans so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Beurteilung der Leistungen ist eine Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen.
    (4) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

    § 27 Freiwilliges Zurücktreten

    (1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters einmal in die nächstniedere Klasse zurücktreten.
    (2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
    (3) Der Antrag der Eltern ist bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen; die Eltern sollen sich zuvor mit den Lehrkräften ihres Kindes und mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter beraten. Das Zurücktreten wird im Zeugnis vermerkt.
    (4) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

    § 28 Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen

    (1) Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen sind entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zu fördern. Für sie ist ein individueller Förderplan zu erstellen und im Verlauf des Lernprozesses zu überprüfen und anzupassen. Außerschulische Fachleute können beratend hinzugezogen werden.
    (2) Der Förderplan ist den Eltern zu erläutern.
    (3) Die Förderung erfolgt, je nach Ausprägung der Schwierigkeiten und Störungen, in gestufter Form, vorrangig durch klasseninterne Differenzierungsmaßnahmen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden durch zusätzliche Förderung mit Doppelbesetzungen oder in Kleingruppen und, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, durch integrierte sonderpädagogische Förderung.
    (4) Art und Dauer der Förderung ist mit den Eltern und allen an der Förderung der Schülerinnen und Schüler Beteiligten abzustimmen. Die Eltern sind zu beraten und regelmäßig über die Entwicklung zu unterrichten.
    (5) Solange die Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen bestehen, erfolgt die Beurteilung der Leistungen in diesen Bereichen ausschließlich in Bezug auf den individuellen Lernfortschritt. Die Leistungen werden in den Klassenstufen 3 und 4 nicht benotet, sondern verbal beurteilt.
    (6) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.

    § 29 Integrativer Unterricht

    (1) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß § 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens.
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