Teil 6 Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
§ 36 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 37 bis 44 gelten für die von Antragstellerinnen und Antragstellern aus Mitgliedstaaten angestrebte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1.
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
3.
jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
§ 37 Anerkennung
(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (Qualifikationsnachweise), die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, oder die gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung, die der erworbenen Qualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn sie
1.
in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
2.
im Vergleich zu der in Rheinland-Pfalz als Zugangsvoraussetzung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit nach § 38 aufweisen.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, mindestens ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise
1.
in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
2.
bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die einjährige Berufserfahrung nach Satz 1 darf nicht gefordert werden, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss eines reglementierten Ausbildungsgangs bestätigen.
(3) Die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) gewährt im Einzelfall auf entsprechenden Antrag einen partiellen Zugang zu einer Laufbahn, wenn
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Rheinland-Pfalz ein partieller Zugang begehrt wird,
2.
die Defizite so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt einer Laufbahn in Rheinland-Pfalz zu durchlaufen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Rheinland-Pfalz von der Laufbahnbefähigung erfassten Tätigkeiten trennen lässt; dafür ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.