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    DE - Landesrecht Hessen
    für den Laufbahnzweig Krankenpflegedienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), sowie die Teilnahme an einem Einführungslehrgang nachzuweisen.

    § 25 Gehobener Dienst

    Von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener sozialer Dienst eingestellt werden sollen, wird das Zeugnis über die staatliche Anerkennung nach dem in einem Studiengang der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder des Sozialwesens erworbenen Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums sowie abweichend von § 22 Abs. 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren gefordert.

    § 26 Höherer Dienst

    Bei Psychologinnen und Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt, die in die Laufbahn höherer sozialer Dienst eingestellt werden sollen, können Zeiten im Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bis zu insgesamt zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 22 angerechnet werden.

    VIERTER TEIL ANERKENNUNG VON IN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ERWORBENEN BERUFSQUALIFIKATIONEN

    § 27 Anwendungsbereich

    (1) Die Regelungen der §§ 28 bis 34 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Die Regelungen zur Anerkennung der Lehramtsbefähigung nach § 61 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.
    (2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
    1.
    jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    2.
    jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
    3.
    jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

    § 28 Anerkennungsvoraussetzungen

    (1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
    1.
    die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,
    2.
    die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen und von ihm benannten Behörde ausgestellt worden sind,
    3.
    die nachgewiesene Befähigung und Ausbildung im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 29 Abs. 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 29 Abs. 2 ausgeglichen ist.
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