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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (3) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Anlage 4 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ergänzen oder zu ändern, wenn das zu berücksichtigende Amt nach dem Besoldungsrecht der Mehrzahl der Länder bis zu dem in Artikel II § 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes bestimmten Zeitpunkt unter Beachtung des Kapitels III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes höher als nach den bisherigen Überleitungsregelungen bewertet worden ist.

    §§ 12 und 13 (weggefallen)

    -

    § 14

    Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.

    § 15

    Bleiben die sich nach den §§ 11 bis 14 dieses Abschnitts ergebenden Versorgungsbezüge hinter den bisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag entsprechend.

    Abschnitt 4

    Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes

    § 16

    Die Zulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Vorschrift den Bezügen der vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem in der Vorbemerkung Nummer 4 bezeichneten Personenkreis zugrunde gelegt, wie wenn diese Vorschrift bereits bei Eintritt des Versorgungsfalles gegolten hätte. Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.

    Abschnitt 5

    Vorschriften für den Bereich der Länder

    § 17

    Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen A oder B und ein Ortszuschlag nach den Landesbesoldungsgesetzen zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die Sätze der Grundgehälter nach Anlage 1 dieses Gesetzes, an die Stelle der bisherigen Sätze des Ortszuschlags die Sätze des Ortszuschlags nach Anlage 3 dieses Gesetzes; Artikel I § 4 und Artikel II § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
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