§ 9 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
Die §§ 3 bis 10 und 12 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I. S. 2099), in der jeweils geltenden Fassung gelten in gerichtlichen Verfahren für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verhandlung mit Personen, die auf die Verwendung einer Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen angewiesen sind, (Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung nach § 6 des Gerichtsdolmetschergesetzes „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für ... [Angabe der Gebärdensprache oder Gebärdensprachen, für die sie beeidigt ist]“ oder „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für ... [Angabe der Gebärdensprache oder Gebärdensprachen, für die er beeidigt ist]“, lautet.
§ 10 Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
(1) In die durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verwaltende zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank sind nach der allgemeinen Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, nach der allgemeinen Beeidigung nach § 9 sowie nach der allgemeinen Ermächtigung nach § 1
1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
Berufsbezeichnung,
4.
ladungsfähige Anschrift,
5.
die zu dolmetschende oder zu übersetzende Sprache,
6.
der Zeitpunkt und die Stelle der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung und das Ablaufdatum der Befristung
sowie Änderungen dieser Daten durch die nach § 11 Abs. 1 zuständige Stelle einzutragen. Mit Einwilligung der antragstellenden Person können weitere Daten, insbesondere zu Telekommunikationsanschlüssen, verarbeitet werden. Mit Einwilligung der antragstellenden Person werden die Daten in der zentralen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die erhobenen Daten dürfen auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank gespeichert und verarbeitet werden.
(2) Die Daten nach Abs. 1 sind zu löschen:
1.
wenn eine Verlängerung nach § 7 Abs. 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder nach § 5 nicht erfolgt ist und
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 des Gerichtsdolmetschergesetzes und des § 6.
§ 11 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat, ist die zuständige Stelle
1.
für die Verpflichtung und die allgemeine Ermächtigung der Übersetzerinnen und Übersetzer nach §§ 1 und 3 sowie
2.
für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 9.
Hat die antragstellende Übersetzerin, der antragstellende Übersetzer, die antragstellende Gebärdensprachdolmetscherin oder der antragstellende Gebärdensprachdolmetscher keine berufliche Niederlassung und keinen Wohnsitz in Hessen, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle nach Satz 1.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Angaben nach den §§ 5 und 8 verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen.
(3) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.