(12) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die Posten F 28 bis F 31 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung darzulegen.
(13) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(14) In den Teilhaushalten oder in einer Übersicht sind ferner zu erläutern:
1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
2.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
3.
wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
4.
andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.
§ 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Dauer eines Jahres hinaus eingestellt werden, insgesamt und getrennt nach Organisationseinheiten oder nach institutionell gegliederten Teilhaushalten und nach Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen; dabei sind die entsprechenden Stellen für das Haushaltsvorjahr und deren tatsächliche Besetzung am 30. Juni des Haushaltsvorjahres anzugeben. Soweit Planstellen der gleichen Besoldungsgruppe unterschiedlichen Einstiegsämtern zugeordnet sind, erfolgt eine getrennte Ausweisung nach Einstiegsämtern. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Haushaltsvorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf eine Planstelle in eine andere Organisationseinheit oder in einen anderen Teilhaushalt verlagern, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf entsteht. Vor der Verlagerung der Planstelle ist der vorgesehene Dienstposten sachgerecht zu bewerten; er muss mindestens dem Amt zugeordnet sein, das der für die Umsetzung vorgesehenen Beamtin oder dem für die Umsetzung vorgesehenen Beamten übertragen ist. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend.
(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.