mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben.
(3) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 20 und 21 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 49 Rechenschaftsbericht
(1) In den Rechenschaftsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.
(2) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.
(3) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.
(4) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:
1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,
2.
Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
§ 50 Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Sofern bei der Bewertung der Vermögensgegenstände Wertminderungen für unterlassene Instandhaltung oder für die Beseitigung von Altlasten direkt abgesetzt wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.
§ 51 Forderungsübersicht
In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
§ 52 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Die Verbindlichkeitenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
§ 53 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:
1.
Aufwandsermächtigungen,
2.
Auszahlungsermächtigungen und
3.
Ermächtigungen für die Aufnahme von Investitionskrediten.
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.