§ 71 Ungültige Eintragungen
(1) Ungültig sind Eintragungen, die den Anforderungen der §§ 66a Abs. 3 und 69 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen oder die nicht innerhalb der Eintragungsfrist erfolgt sind. Eintragungen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 sind ungültig, wenn
1.
der Eintragungsschein ungültig ist,
2.
der Eintragungsschein den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
3.
die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist oder
4.
der Eintragungsschein nicht rechtzeitig eingegangen ist.
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.
(3) Eine nach § 70 Abs. 1 Satz 2 bewirkte Eintragung ist nicht ungültig, wenn der Stimmberechtigte vor dem Eingang des Eintragungsscheines bei der Gemeindeverwaltung gestorben ist, seine Wohnung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Stimmrecht nach § 3 verloren hat.
(4) Wird die Ungültigkeit einer Eintragung festgestellt, so ist dies dem Stimmberechtigten unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
§ 72 Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens
(1) Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindeverwaltung die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Gemeindeverwaltung über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
(3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm 300000 Stimmberechtigte zugestimmt haben (Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung). Im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 3 genügt die Zustimmung von 150000 Stimmberechtigten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).
(4) Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis des Volksbegehrens öffentlich bekannt.
§ 73 Behandlung des Volksbegehrens durch die Landesregierung
(1) Der Landeswahlleiter übersendet die Unterlagen über das Volksbegehren der Landesregierung.
(2) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 hat die Landesregierung unverzüglich das Volksbegehren mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten (Artikel 109 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung).
(3) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 3 ist das Volksbegehren unmittelbar dem Volksentscheid zu unterbreiten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).
§ 74 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag
(1) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung über das Volksbegehren. Die Vertreter des Volksbegehrens haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen des Landtags.
(2) Nimmt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 den begehrten Gesetzentwurf unverändert an oder beschließt er im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 2 seine Auflösung, entfällt der Volksentscheid. Die Entscheidung ist den Antragstellern zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
(3) Beschließt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 ein Gesetz, mit dem der begehrte Gesetzentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand angenommen wird, so stellt auf Antrag der Antragsteller der Landtag die Erledigung des Volksbegehrens fest; der Volksentscheid entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, so kann er dem Volk mit dem begehrten Gesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.
§ 75 Rechtsbehelfe
(1) Wird der Zulassungsantrag von der Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung (§ 64 Abs. 3 Satz 1) den Verfassungsgerichtshof anrufen.