Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Feststellung des Landeshaushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 484 299 000 Euro festgestellt.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zur Höhe von 471 867 000 Euro aufzunehmen (Nettoneuverschuldung).
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2011 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1 977 500 000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2011 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2012 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahrs anzurechnen.
§ 3 Verwendung von Mehreinnahmen
Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.
§ 4 Deckungsfähigkeit
(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:
1.
innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,
2.
innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.
Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.
(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Einzelplans 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind verbindlich. Innerhalb des Einzelplans 18 sind die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 gegenseitig deckungsfähig.
(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.