(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfügbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 3 Satz 1 hinaus und
2. bei einer juristischen Person über Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 hinaus
mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.
§ 120b Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Angabe nicht richtig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen nichtmonetären Vorteil gewährt oder erhält,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 die Umsetzung einer dort genannten Regelung, eines dort genannten Verfahrens, eines dort genannten Systems oder einer dort genannten Kontrolle nicht überwacht,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass er über ein dort genanntes System oder eine dort genannte Kontrolle verfügt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b für eine dort genannte Prüfung nicht sorgt,
7. entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre führt,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf Anfrage des Anlegers zur Verfügung stellt,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Kunde unentgeltlich Beschwerde einreichen kann,
11. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Beteiligung hält,
13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Person als Projektträger zulässt,
14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach der Zulassung der Person als Anleger offenlegt oder nicht sicherstellt, dass eine Person eine Vorzugsbehandlung nicht erhält,
15. entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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