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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 19 Mitteilung der Veröffentlichung

    Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

    § 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte

    Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

    Unterabschnitt 7

    Wahl des Herkunftsstaates

    § 21 Art der Veröffentlichung

    Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

    Unterabschnitt 8

    Veröffentlichung zusätzlicher Angaben

    § 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung

    Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.

    Abschnitt 4

    Inkrafttreten

    § 23 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Anlage (zu § 12 Absatz 1)

    (Fundstelle: BGBl I 2018, 1759 - 1761)
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