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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung (ThürÜZVO)

    Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung
    (ThürÜZVO)
    *
    Vom 14. Juni 2002
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L204 S. 37), zuletzt geändert durch die
    Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L217 S. 18) sind beachtet worden.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung (ThürÜZVO) vom 14. Juni 200212.07.2002
    Eingangsformel12.07.2002
    § 112.07.2002
    § 212.07.2002
    Aufgrund des § 82 Abs. 6 Nr. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO)
    in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 533), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S 265), verordnet das Innenministerium:

    § 1

    (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach
    § 24 Abs. 4 ThürBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
    1.
    den Namen des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
    2.
    die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung,
    a)
    die Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
    b)
    die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
    c)
    die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
    d)
    die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde,
    3.
    die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind, und
    4.
    die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
    (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
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