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    DE - Deutsches Bundesrecht
    Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4 als Muster. Die in den Anlagen befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.

    § 10

    (1) Die Befugnis der zuständigen Landesbehörden, zur Anpassung an landesrechtliche Besonderheiten ergänzende Vorschriften zu treffen, wird durch diese Verfügung nicht berührt.
    (2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften der Grundbuchverfügung die entsprechenden anzuwendenden Regelungen über die Einrichtung und Führung der Grundbücher. Die in § 3 vorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die entsprechenden Spalten für den Bestand einzutragen.
    (3) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen.
    (4) Wurde von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächsten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft, spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs angelegt werden.

    § 11

    (Inkrafttreten)

    Anlage 1 (zu § 9) (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch)

    (Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchs
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 70 - 76)

    Anlage 2 (weggefallen)

    -

    Anlage 3 (zu § 9) (Aufschrift und Bestandsverzeichnis eines Wohnungserbbaugrundbuchs)

    (Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Aufschrift und Bestandsverzeichnis eines Wohnungserbbaugrundbuchs
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 78 - 80)

    Anlage 4 (zu § 9) (Probeeintragungen in einen Hypothekenbrief bei Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes)

    (Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Hypothekenbriefes,
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 81)
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