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    DE - Landesrecht Thüringen

    § 48 Eigenbehalt

    (1) Die festgesetzte Beihilfe ist um 4 Euro je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen nach § 18, jedoch nicht um mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbehalt). Für das Entstehen des Eigenbehalts nach Satz 1 ist das Rechnungs- oder Kaufdatum maßgebend.
    (2) Die Minderung um den Eigenbehalt nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt
    1.
    bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
    2.
    für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
    3.
    bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
    4.
    bei Arznei-, Verbandmitteln, Medizinprodukten und dergleichen nach § 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
    5.
    bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 40,
    6.
    bei Harn- und Blutteststreifen,
    7.
    bei einem Beihilfeanspruch nach § 68 Abs. 4 ThürBG und § 17 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und
    8.
    soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach § 49 Abs. 1 überschreiten.

    § 49 Belastungsgrenzen

    (1) Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H., für chronisch Kranke 1 v. H., der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Das Vorliegen einer chronischen Krankheit im Sinne des Satzes 1 ist anhand der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelung in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. Nr. 18 S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 124 S. 3017), zu beurteilen.
    (2) Für das Erreichen der Belastungsgrenze sind nur die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 maßgebend. Überschreitet die Summe dieser Eigenbehalte für den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die jeweils maßgebende Belastungsgrenze nach Absatz 1 Satz 1, sind auf Antrag des Beihilfeberechtigten die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 für den Rest des Kalenderjahres, in dem die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 entstanden sind, nicht mehr abzuziehen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs der Eigenbehalte folgt. Stellt die Festsetzungsstelle fest, dass die Belastungsgrenze überschritten wurde, werden die zu viel einbehaltenen Eigenbehalte erstattet.
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