§ 49 Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(1) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium. Sie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehr. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsarten im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, die an anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen absolviert werden, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
(3) Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind,
1.
für die Dauer der Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie
2.
für anerkannte Aus- und Fortbildungsarten im Katastrophenschutz an anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtungennach Maßgabe des Haushaltsplans.
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1.
als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 2),
2.
entgegen § 21 Abs. 2 die Gefahrenverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen § 21 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
einer Anordnung nach § 22 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4.
entgegen § 33 Abs. 4 die zuständigen Aufgabenträger bei der Erstellung der externen Notfallpläne nicht unterstützt, insbesondere die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sich entgegen § 33 Abs. 7 nach Anforderung der unteren Katastrophenschutzbehörde nicht an der Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung der externen Notfallpläne beteiligt,
5.
entgegen § 40 Abs. 1 oder 3 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt,
6.
entgegen § 40 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder der Angehörigen der Hilfsorganisationen nicht nachkommt,
7.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2 die vorgeschriebenen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
8.
entgegen § 41 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt,
9.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig ausreichende Löschmittel bereitstellt und
10.
entgegen § 42 Abs. 1 den Einsatzkräften den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder angeordnete Maßnahmen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 39 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.