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    DE - Landesrecht Thüringen
    (3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der betreffenden Kammer. Die Zulassung bedarf des Antrages. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann die zuständige Kammer mit der Zulassung der Weiterbildungsstätten für bestimmte Gebiete und Teilgebiete sowie Zusatz-Weiterbildungen beauftragen; die Zulassung und deren Widerruf erfolgen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.

    § 29a Verbundermächtigung

    (1) Für mehrere, in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende in einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in der jeweiligen Zusatzbezeichnung ermöglichen.
    (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise den zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regeln die Kammern im Rahmen der Weiterbildungsordnungen.
    (3) Praxen niedergelassener Kammerangehöriger oder zugelassene Apotheken können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für die Weiterbildung sinnvoll oder erforderlich ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

    § 30 Anerkennungsverfahren

    (1) Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenden Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.
    (2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann bei der Prüfung anwesend sein.
    (3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung in dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 24) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.
    (4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Ausschuss sowohl die vorgelegten Zeugnisse über Inhalt, Umfang und Ergebnis der einzeln durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die vom Antragsteller dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.
    (5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.
    (6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
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