Fünfter Abschnitt Ausgleich des Haushalts
§ 22 Haushaltsausgleich
(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.
(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn
1.
sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,
2.
die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und
3.
die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.
Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 dürfen die Mittel der allgemeinen Rücklage abweichend von Absatz 3 zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn
1.
die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und
2.
die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.
§ 23 Deckung von Fehlbeträgen
(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre, spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Abweichend von Satz 1 kann bei Vorliegen eines rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssicherungskonzepts eine Deckung von Fehlbeträgen auch darüber hinaus, höchstens jedoch bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums, veranschlagt werden. Ein nach § 58 Abs. 4 ThürKO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.
(2) Fehlbeträge können nur als einheitliche Fehlbeträge für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Vermögenshaushalt festgestellt werden.
(3) Fehlbeträge der Haushaltsjahre 2020 bis 2023 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 spätestens im vierten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen.
Sechster Abschnitt Finanzplanung
§ 24 Finanzplanung und Investitionsprogramm
(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen.