(5) Hauptamtliche Beigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Kreistags gestellt werden. Über den Antrag auf Abberufung ist zweimal zu beraten und jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistags zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.
(6) § 32 Abs. 7 bis 9 gilt für die Beigeordneten des Landkreises entsprechend.
§ 111 Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde
(1) Das Landratsamt ist Behörde des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis (Kreisbehörde). Der Landkreis muss hierzu das fachlich geeignete Personal anstellen, das erforderlich ist, um den geordneten Gang der Geschäfte zu gewährleisten; er muss mindestens einen hauptamtlichen Beamten mit der Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt anstellen, wenn nicht der Landrat diese Befähigung besitzt. § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Aufgabenerfüllung haftet der Landkreis.
(2) Aufgabe des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Landkreisgebiet (§ 91 Satz 2) ist die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände.
(3) Alle anderen Aufgaben, die nicht eigene Aufgaben des Landkreises im Sinne des § 87 sind, werden durch ihn als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt.
(4) Das Land weist jedem Landratsamt zur Wahrnehmung der Aufgabe der Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände einen direkt dem Landrat unterstellten leitenden staatlichen Beamten mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zu; das übrige Personal und die erforderlichen Einrichtungen stellt der Landkreis. Die Zuweisung erfolgt im Benehmen mit dem Landrat. Der Landrat ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Landesbediensteten. Bei der Ausübung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde trägt das Land das Haftungsrisiko. In Verwaltungsstreitverfahren, in denen das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde handelt, trägt das Land im Falle des Unterliegens die Prozesskosten.
Zweiter Unterabschnitt Geschäftsgang
§ 112 Anzuwendende Bestimmungen
Für den Geschäftsgang des Kreistags und seiner Ausschüsse gelten die §§ 34 bis 43 entsprechend.
§ 113 Beanstandungsverfahren
Hält der Landrat eine Entscheidung des Kreistags oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Kreistag oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Kreistag oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Landrat unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Landkreis Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.