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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Meimers und ihre Eingliederung in die Gemeinde Bad Liebenstein Vom 1. Juli 1993

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Meimers und ihre Eingliederung in die Gemeinde Bad Liebenstein Vom 1. Juli 1993
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Meimers und ihre Eingliederung in die Gemeinde Bad Liebenstein vom 1. Juli 199313.08.1993
    Eingangsformel13.08.1993
    § 1 - Auflösung und Eingliederung13.08.1993
    § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung13.08.1993
    § 3 - Übergangsbestimmungen13.08.1993
    § 4 - Gesetzesvorbehalt13.08.1993
    § 5 - Inkrafttreten13.08.1993
    Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinde Meimers, Landkreis Bad Salzungen, wird aufgelöst und in die Gemeinde Bad Liebenstein, Landkreis Bad Salzungen, eingegliedert.

    § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    (1) Die aufnehmende Gemeinde Bad Liebenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Meimers.
    (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Bad Liebenstein um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Meimers erweitert.
    (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

    § 3 Übergangsbestimmungen

    (1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
    (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

    § 4 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
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