§ 4 Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse, Sicherheitshinweise
(1) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
2.
eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zu anderen Personen ergeben, die mit ihr insbesondere als Ehegatte oder Lebenspartner in enger persönlicher Beziehung stehen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
(3) Sicherheitshinweise im Sinne dieses Gesetzes sind fallbezogene Empfehlungen, die zur weiteren Betreuung der betroffenen Person notwendig erscheinen.
§ 6 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person
(1) Die betroffene Person ist über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung von der zuständigen Stelle zu unterrichten. Wird eine weiter gehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (§ 7 Abs. 2), so ist auch für diese eine vorherige Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Zustimmung der betroffenen Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Wird die Zustimmung durch die betroffene Person nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung nicht durchführbar. Die betroffene Person darf in diesem Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.
(3) Hat die betroffene Person in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, so ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen nach § 52 Abs. 1 StPO oder den Lebenspartner die Gefahr straf- und disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Werden Angaben verweigert, so ist die betroffene Person verpflichtet, darauf hinzuweisen. Über das Verweigerungsrecht sowie über ihr Widerspruchsrecht nach § 7 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes ist die betroffene Person zu belehren.
(4) Die betroffene Person hat der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Namen, Wohnsitzen und Staatsangehörigkeiten mitzuteilen. Mitteilungsbedürftig ist ferner jede Veränderung des Familienstands sowie das Eingehen oder das Beenden einer Lebenspartnerschaft.
(5) Werden der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.