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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

    VereinsGDV
    Ausfertigungsdatum: 28.07.1966
    Vollzitat:
    "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.8.1966 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

    § 1 Bekanntgabe des Verbots an Teilorganisationen

    (1) Nach Erlaß eines Vereinsverbots geben die für seinen Vollzug zuständigen Landesbehörden (Vollzugsbehörden) das Verbot sämtlichen im Bereich des Landes bestehenden Teilorganisationen des verbotenen Vereins bekannt.
    (2) Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, daß
    1. das Verbot dem Verein zugestellt und im Bundesanzeiger sowie im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes veröffentlicht worden oder nach § 16 des Vereinsgesetzes wirksam geworden ist,
    2. eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 20 des Vereinsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, sofern die Tat nicht nach den §§ 49b, 90a, 90b, 96a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches, jeweils allein oder in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuchs mit schwererer Strafe bedroht ist.

    § 2 Registereintragung

    (1) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit ist die Beschlagnahme in das Grundbuch, das Schiffsregister und das Schiffsbauregister einzutragen
    1. bei den Grundstücken, eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, als deren Eigentümer der Verein oder eine Teilorganisation eingetragen ist,
    2. bei den für den Verein oder eine Teilorganisation eingetragenen Rechten an Grundstücken, eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken oder an eingetragenen Rechten,
    3. bei den nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes von der Beschlagnahme erfaßten Grundstücken, eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken sowie eingetragenen Rechten Dritter.
    (2) Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der Verbotsbehörde, der Vollzugsbehörde oder der Einziehungsbehörde. Sie erfolgt ferner auf Antrag des Verwalters (§ 10 Abs. 3 des Vereinsgesetzes); einer Bewilligung des von der Eintragung Betroffenen bedarf es nicht. Die Eintragung ist gebührenfrei.
    (3) Für die Löschung der Eintragung gilt Absatz 2 entsprechend.
    (4) Zu einer Eintragung nach den Absätzen 1 bis 3 bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, braucht der Brief nicht vorgelegt zu werden.

    § 3 Sicherstellung von Sachen

    Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.
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