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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin

    TourFachwPrV
    Ausfertigungsdatum: 09.02.2012
    Vollzitat:
    "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 60 V v. 9.12.2019 I 2153
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.7.2012 +++)
    (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

    § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

    (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Tourismusfachwirt und zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
    (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Tourismuswirtschaft, insbesondere in Tourismusunternehmen und Tourismusverbänden, herausgehobene eigenverantwortliche Fachaufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente kunden- und dienstleistungsorientiert auszuüben sowie dies im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit zu tun. Auszubildende, Mitarbeiter und Teams sollen motiviert und geleitet werden. Ferner ist nachzuweisen, dass zur Gestaltung eines anforderungsgerechten Dienstleistungsprozesses die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern erkannt und genutzt werden. Bei der Steuerung und Optimierung aller betrieblichen Vorgänge sind ethische, soziale, wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Grundsätze zu beachten sowie regionale, nationale und internationale Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:
    1. Erkennen von Trends und Entwicklungen des touristischen Marktes,
    2. Gestalten touristischer Leistungserstellungsprozesse,
    3. Konzipieren, Durchführen und Nachbereiten von Marketingmaßnahmen,
    4. Entwickeln, Umsetzen und Evaluieren von Projekten einschließlich des Planens und Durchführens von touristischen Veranstaltungen,
    5. Vorbereiten und Umsetzen unternehmerischer Entscheidungen sowie Entwickeln von Zielen für den eigenen Verantwortungsbereich,
    6. Ermitteln und Beurteilen steuerungsrelevanter Daten,
    7. Vorbereiten der Budget- und Investitionsplanung, Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und Investitionskonzepten,
    8. Planen, Organisieren, Steuern und Optimieren betrieblicher Abläufe und Prozesse,
    9. Einsetzen von Steuerungs- und Controllinginstrumenten zur Erfassung, Bewertung und Optimierung von Leistungserstellungsprozessen,
    10. Mitarbeiter führen, fördern und qualifizieren durch Aus- und Weiterbildung,
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