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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 11a Ausgleichsbezüge

    (1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
    1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
    2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
    längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.
    (2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

    § 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

    (1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie
    1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder
    2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
    Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
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