Vorherige Seite
    StVZO§70Abs2V ST
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    § 1

    Abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 34 und 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung das Landesamt für Straßenbau zu hören.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 28. April 1992.
    Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
    Prof. Dr. Münch Dr. Rehberger
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren