§ 1
Abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 34 und 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung das Landesamt für Straßenbau zu hören.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 28. April 1992.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch Dr. Rehberger