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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    § 1

    Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird die Zuständigkeit zur Bescheinigung nach § 9 Abs. 4, 6 und 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes auf das Regierungspräsidium Halle übertragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung sind vom Grundbuchamt nicht nachzuprüfen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 23. Februar 1998.
    Die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt
    Dr. Höppner
    Heidecke
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