§ 1
Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird die Zuständigkeit zur Bescheinigung nach § 9 Abs. 4, 6 und 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes auf das Regierungspräsidium Halle übertragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung sind vom Grundbuchamt nicht nachzuprüfen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 23. Februar 1998.
Die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Heidecke