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    AlGefPl-VO
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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt
    (2) Die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen vom Betreiber gelieferten Informationen und Pläne zu erstellen. Die Pläne sind in angemessenen Abständen, spätestens nach drei Jahren, unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung der entsprechenden internen Pläne zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neusten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen in den Betrieben und in den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Ein Exemplar des jeweils aktuellen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes übersendet die zuständige Behörde den Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche berührt werden oder die im Alarm- und Gefahrenabwehrplan berücksichtigt sind oder im Einsatzfall mit eigenen Kräften tätig werden können. Von diesen Behörden und Stellen ist mit angemessener Fristsetzung die Stellungnahme zu den Planentwürfen anzufordern.
    (3) Die zuständigen Behörden und die Betreiber haben die Notfallpläne unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

    § 3

    Zuständige Behörden sind:
    1.
    vorbehaltlich Nummer 2: das Landesverwaltungsamt,
    2.
    für Anlagen zur Lagerung und Vernichtung von Kampfmitteln: die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 4. Oktober 2001.
    Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
    Dr. Püchel
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